Es ist die Zerstörung der Flora und Fauna des Starsower Niedermoores.
Die Ortsumgehung ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 mit einem vordinglichen Bedarf ausgewiesen, um die Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße B198 zu gewährleisten und die innerstädtischen Belastungen durch die Bundesstraße in der Ortslage Mirow zu minimieren.
Es standen vier Trassenführungen zur Auswahl, deren Zerstörungspotenziale im Landschaftsraum sich nur geringfügig unterschieden. Letztendlich wählte die Planungsbehörde eine Trasse, die zwar 2 km entfernt von Mirow verlief, aber nun parallel in nur 100 m Entfernung zu den Erholungsgärten des kleinen Dorfes Starsow (staatlich anerkannter Erholungsort) und seitlich über die Niederung des Starsower Niedermoors verlaufen soll. Die hinsichtlich Klima-, Gewässerschutz und Biodiversität wertvollen Böden auf dieser Trasse sollen nicht nur langfristig versiegelt, sondern der Baugrund soll im Bereich der teilweise tiefgründigen Moorböden durch eine vertikal drainierte Vorlastschüttung verdichtet werden. Somit soll die Baugrundstabilität der Straße auf dem Moorboden gewährleistet werden. Diese Maßnahme soll unmittelbar, noch bevor der Trassenverlauf endgültig vollständiges Baurecht erhält, erfolgen.
Um diese zu verhindern wurde von unserer „Interessensgemeinschaft Starsower Niedermoor“ im Jahre 2015 eine Klage bezüglich der gesamten Straßenbaumaßnahme eingereicht. Diese war verbunden mit einem Eilverfahren, welches die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Beginn des Straßenbaus verhindern sollte. Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat in einem Eilverfahren Ende 2015 bestätigt, dass vor dem Beginn des Straßenbaus noch verschiedene Umweltbelange zu prüfen sind. Trotz Antrag der Straßenbaubehörde im Rahmen eines Planänderungsverfahrens aus dem Jahre 2022 wurde bislang die aufschiebende Wirkung der Klage nicht aufgehoben. Sie ist weiterhin gültig, muss aber in nächster Zeit erneut entschieden werden.
Von den Klagenden wird der geplante Trassenverlauf und vor allem die vorgezogene Vorlastschüttung mit Vertikaldrainage, die Bestandteil des Planänderungsverfahrens ist, als völlig kontraproduktiv für die gesetzten Ziele einer ökologisch nachhaltigen Landnutzung angesehen. Das besonders angesichts der weltweiten Strategien zur Reduzierung der THG-Emissionen (Treibhausgas-Emissionen) und dem Erhalt der Biodiversität, die von der EU-, Bundes-, Regional- und bis zur Lokalebenen sowohl gesetzlich als auch durch Maßnahmen verankert sind.
Aber nicht nur die im Planungsverfahren vernachlässigte Berücksichtigung der THG-Emissionen, die durch den Bau und den Betrieb der Straße sowie die oben beschriebene Landnutzung entstehen, sind Teil der Klage der Interessengemeinschaft, sondern auch der Eingriff in die Offenlandschaft sowie der Verlust von Flora und Fauna in der Starsower Niederung.